StrabBlPV
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
- Sehr gut (1),
- wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- gut (2),
- wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- befriedigend (3),
- wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- ausreichend (4),
- wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- mangelhaft (5),
- wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- ungenügend (6),
- wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015540988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c