StPO
§ 490Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
- 1.
- die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
- den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
- die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
- die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
- Prüffristen und Speicherungsdauer.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 EJTAnVVerarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
„… sordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 201 …“