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§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Natursteintechnik und -gestaltungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, natursteinbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Entwürfe von Natur- und Kunststeinerzeugnissen unter besonderer Berücksichtigung der Fundamentierungs- und Fügetechniken, statischer, stilkundlicher, heraldischer und kunstgeschichtlicher Aspekte, der historischen und zeitgemäßen Schrift- und Farbgestaltung sowie der Ornamentik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- b)
- Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Stücklisten, Verlege- und Versetzpläne erstellen, bewerten und korrigieren,
- c)
- Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie historischen Baustoffen, insbesondere nach gesteinskundlichen, bauphysikalischen und bauchemischen Kriterien beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,
- d)
- Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restaurierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konservierung, Verfestigung und des Versetzens von Werkstücken und Bauteilen aus Naturstein und künstlichem Stein unter Berücksichtigung historischer und zeitgemäßer Techniken bestimmen und begründen,
- e)
- Standsicherheit, insbesondere für Grabmalanlagen, planen, bemessen und beurteilen,
- f)
- Naturwerksteinkonstruktionen planen, bewerten und korrigieren sowie Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen entwerfen und berechnen,
- g)
- Montagetechniken einschließlich Fügeverfahren zur Verbindung von Natur- und Kunststeinerzeugnissen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,
- h)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung und Instandhaltung beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- Schadensaufnahme an Werkstücken und Bauwerken darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen, die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen,
- i)
- Mengen ermitteln und berechnen, Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 68 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR128100008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be3a990594a75fef685a9165d1e1dcb2bf5ebf15f1ab0f6ad1ac86788c6a1fb3