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StipHV

§ 1Jährliche Höchstgrenze

Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz

Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245010011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d467f88c69c6aca997151e771ba87d01691e06d31f2bd3ba9be21d9d1ec3f37

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