Zum Gesetzesinhalt

StIKoVetV

§ 1Aufgaben der Kommission

Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut (Kommission)
1.
gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,
2.
kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,
a)
die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen,
b)
bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder
c)
bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt wurde,
3.
prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmunitäten, und
4.
berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammenhang mit Impfungen von Tieren.
Die Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Einhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde, Katzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung mit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissenschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf diesem Stand.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b29a0128fccce15b57dc8d2d3851f06af5d7d1a841d89768f2ba7d50b124cf6

XML-Quelle beim Herausgeber