StiftRG
§ 19Verordnungsermächtigung
- 1.
- das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen sowie der Berichtigung und Löschung von Eintragungen,
- 2.
- die Führung der Registerakten,
- 3.
- die Einzelheiten der Datenspeicherung und Datensicherheit,
- 4.
- das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register und in die Registerakten, einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente,
- 5.
- die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten Abrufs von Registerdaten und
- 6.
- die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.
Stand: Geändert durch Art. 34 G v. 8.12.2025 I Nr. 319
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fd2ac013f4385c29970400a9c9e44daa7434cd17c4cf5cf69c688c0b63a5b58