StiftPKG
§ 3Vermögen und Finanzierung
Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- 1.
- den Kulturgütern und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Stiftung übergegangen sind sowie
- 2.
- den seitdem von ihr erworbenen Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten,
Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0650A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16d3e28d0c6c351deec1a3b26b3c28ad284d9a38839edbd3445f3f26a44b431