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StiftPKG

§ 19Zulegung von Stiftungen des Privatrechts

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Der Stiftung können Stiftungen des Privatrechts zugelegt werden. Für die Zulegung gelten die §§ 86 bis 86h des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Zulegungsvertrag der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und der Zustimmung des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 224-3 v. 25.7.1957 I 841 (PrKultbG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0650A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16d3e28d0c6c351deec1a3b26b3c28ad284d9a38839edbd3445f3f26a44b431

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