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StiftBTG

§ 15Genehmigung

Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

(1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
(3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR014830990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d39e12e2603da304d9b2216bdd46826167a827a2ec81649d4c8647ff4293841

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