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StGrenzVtrAUT1989G

Art 4

Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg"

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070720993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0afdef2a1ff781282fd8285e5f983e29d439a5666b61d6bb5b9a9234ca23884

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