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EGStGB

Art 3Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
1.
weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
2.
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5f4c2a2b9d22b9e0c79e30bf39954cbfe13f190a31759d8cc9d5641e1ab676

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 38 StGBDauer der Freiheitsstrafe

    „… rafe noch Geldstrafe allein und 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate androhen.“