StGB
§ 94Landesverrat
- 1.
- einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- 2.
- sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
- 1.
- eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
- 2.
- durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 NTSGAnwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
„… n Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist, sowie Nachrichten darüber. 2. In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen, die Absicht, den betroffenen Vertrag …“
- § 1 VereinsGDVBekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen
„… 90a, 90b, 96a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils allein oder in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht ist.“