StGB
§ 87aAusübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 120 GVG
„… rlandesgerichte gehört, 8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und 9. bei Straftaten nach § 87a des Strafgesetzbuches, wenn die in Auftrag gegebene Straftat zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört. (2) Diese Oberlandesgerichte si …“