StGB
§ 78bRuhen
- 1.
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
- 2.
- solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
- 1.
- die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
- 2.
- eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
- 1.
- bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
- 2.
- bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
- 3.
- bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
- 4.
- bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 376 AOVerfolgungsverjährung
„… is 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Besc …“
- Art 316c EGStGBÜbergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
„§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auc …“
- § 70 WPOVerjährung von Pflichtverletzungen
„… ner berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußg …“