StGB
§ 56dBewährungshilfe
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 7 BZRGAussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
„… Jugendstrafe zur Bewährung gesetzten Frist zu vermerken. (2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56d des Strafgesetzbuchs oder nach § 61b Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt …“
- § 14 WStGStrafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe
„… (3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses kann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 56d des Strafgesetzbuches) bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts. (4) Von der Üb …“
- Art 4 WStrGEGVormilitärische Straftaten
„… dnet sind, soll der Richter diesen Besonderheiten anpassen. 2. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 56d des Strafgesetzbuches) kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts …“