StGB
§ 326Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- 1.
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- 2.
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- 3.
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- 4.
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
- a)
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
- b)
- einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 FIDEVerzV
„… ber den Warenverkehr zum Schutz des Menschen, der Umwelt, der Tierwelt und der Pflanzenwelt nach a) § 326 des Strafgesetzbuches, b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Chemikaliengesetzes, c) § 71 Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 …“