StGB
§ 320Tätige Reue
- 1.
- des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
- 2.
- des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
- 3.
- des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
- 4.
- des § 319 Abs. 1 bis 3
- 1.
- in den Fällen des
- a)
- § 315 Abs. 6,
- b)
- § 315b Abs. 5,
- c)
- § 318 Abs. 6 Nr. 2,
- d)
- § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder - 2.
- in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11