StGB
§ 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- 1.
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage BKatV(zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)
„… Fahrverbot 1 Monat 241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister 1 000 € Fahrverbot 3 Monate 241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a …“
- Anlage 13 FeV(zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
„… StGB 1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB 1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB 1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB 1.7 Unerlaubtes Entfernen vom …“
- § 4 StVGFahreignungs-Bewertungssystem
„… Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach 1. § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, 2. den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder 3. den §§ 24a oder 24c ergangen ist, der nach Landesrecht zuständig …“