StGB
§ 306bBesonders schwere Brandstiftung
- 1.
- einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
- 2.
- in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
- 3.
- das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11