StGB
§ 250Schwerer Raub
- 1.
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- a)
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b)
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- c)
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
- 1.
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3.
- eine andere Person
- a)
- bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- b)
- durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 111 StPOErrichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
„… es Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontro …“