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StGB

§ 231Beteiligung an einer Schlägerei

Strafgesetzbuch

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage GDtWahlVDVtr

    „… der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben. 7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran …“

  • Art 3 GDtWahlVDVtrGBesondere Maßgaben für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes

    „… der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben. 7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran …“