StGB
§ 231Beteiligung an einer Schlägerei
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage GDtWahlVDVtr
„… der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben. 7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran …“
- Art 3 GDtWahlVDVtrGBesondere Maßgaben für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes
„… der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben. 7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran …“