StGB
§ 202Verletzung des Briefgeheimnisses
- 1.
- einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
- 2.
- sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 374 StPOZulässigkeit; Privatklageberechtigte
„… daufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches), 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgese …“