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StGB

§ 19Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

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Normen im Zusammenhang

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Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 83 IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

    „… dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, 2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder 3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrun …“

  • § 84b IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

    „… reckung ist nicht zulässig, wenn 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, 2. die verurteilte Person zu der Verh …“

  • § 90c IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

    „… tionen sind nicht zulässig, wenn 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, 2. die verurteilte Person zu der Verh …“

  • § 90p IRGVoraussetzungen der Zulässigkeit

    „… wachung einer Maßnahme ist unzulässig, wenn 1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes strafrechtlich nicht verantwortlich war, 2. die zu überwachende …“