StGB
§ 19Schuldunfähigkeit des Kindes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 83 IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
„… dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, 2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder 3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrun …“
- § 84b IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
„… reckung ist nicht zulässig, wenn 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, 2. die verurteilte Person zu der Verh …“
- § 90c IRGErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
„… tionen sind nicht zulässig, wenn 1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war, 2. die verurteilte Person zu der Verh …“
- § 90p IRGVoraussetzungen der Zulässigkeit
„… wachung einer Maßnahme ist unzulässig, wenn 1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig oder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes strafrechtlich nicht verantwortlich war, 2. die zu überwachende …“