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StGB

§ 107aWahlfälschung

Strafgesetzbuch

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001270871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Anlage 14 BWO(zu § 34 Absatz 4)

    „… terstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. (Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters) Ausgegeben .......... , den .......... Der Kreiswahlleit …“

  • Anlage 21 BWO(zu § 39 Absatz 3)

    „… iste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. (Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters) Ausgegeben .........., den .......... Der Landeswahllei …“

  • § 48 BWOWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

    „… igten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 6. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges …“

  • Anlage 14 EuWO(zu § 32 Absatz 3)

    „… ag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. Ausgegeben Ort, Datum (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters - des Bundeswahlleiters) Der Lan …“

  • § 41 EuWOWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

    „… tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 6. daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges …“