StGB
§ 107aWahlfälschung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Anlage 14 BWO(zu § 34 Absatz 4)
„… terstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. (Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters) Ausgegeben .......... , den .......... Der Kreiswahlleit …“
- Anlage 21 BWO(zu § 39 Absatz 3)
„… iste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. (Dienstsiegel der Dienststelle des Landeswahlleiters) Ausgegeben .........., den .......... Der Landeswahllei …“
- § 48 BWOWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
„… igten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 6. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges …“
- Anlage 14 EuWO(zu § 32 Absatz 3)
„… ag unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar. Ausgegeben Ort, Datum (Dienstsiegel der Dienststelle - des Landeswahlleiters - des Bundeswahlleiters) Der Lan …“
- § 41 EuWOWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
„… tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 6. daß nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges …“