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StFachAngAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  6Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereiche
§  9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereich
§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
§ 15Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a78ae47bec10371473a2833a068c237e9277078540e8c23ee97bbfd02d79f77

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