SteinkohleFinG
§ 7Bußgeldvorschriften
Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 306 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de711ed54045574cd1e5e6458b3cb453936eca394d6471bcb5cc948702a3901c