StDAV
§ 8Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
- 1.
- Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens,
- 2.
- die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
- 3.
- die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
- 4.
- auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
- 5.
- die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
- 6.
- die protokollierende Stelle,
- 7.
- die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
- 8.
- die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
- 9.
- Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
- 10.
- die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
- 11.
- das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
- 12.
- die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
- 13.
- die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6b807c9e80f08bcc80fe3d119a0e1679aad604a9a1c7214705e6da318d4a4ca