StDAV
§ 2Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
- 1.
- Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten abgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
- 2.
- Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Abruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),
- 3.
- die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems zum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen können und dass die Daten während des Abrufs nicht unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zugriffskontrolle),
- 4.
- überprüft und festgestellt werden kann, wer personenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat (Weitergabekontrolle).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR302100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6b807c9e80f08bcc80fe3d119a0e1679aad604a9a1c7214705e6da318d4a4ca