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StBVV

§ 8Vorschuß

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014420981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09c065d24e899388d2d76d21ae7b852f606166fcf78e7e7483182f43528cc3d5

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