StBVV
§ 17Dokumentenpauschale
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- für Kopien und Ausdrucke
- a)
- aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
- b)
- zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
- c)
- zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
- d)
- in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
- 2.
- für die Überlassung von elektronischen Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014420981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09c065d24e899388d2d76d21ae7b852f606166fcf78e7e7483182f43528cc3d5