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DVStB

§ 53aAusschlüsse

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Versicherungsnehmers entstehen,
3.
Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
4.
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten,
5.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.
(2) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019220979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155aa889e396750631346aae52cca4fe4015219017ee3acd79b4411226a736c3

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