DVStB
§ 31Niederschrift über die mündliche Prüfung
- 1.
- die Namen der anwesenden Personen,
- 2.
- für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
- 3.
- das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 4.
- ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 5.
- besondere Vorkommnisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019220979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155aa889e396750631346aae52cca4fe4015219017ee3acd79b4411226a736c3