DVStB
§ 22Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
- 1.
- der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- 2.
- etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,
- 3.
- die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,
- 4.
- etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,
- 5.
- etwaige Rücktritte von Bewerbern,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019220979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155aa889e396750631346aae52cca4fe4015219017ee3acd79b4411226a736c3