DVStB
§ 15Prüfungsnoten, Gesamtnoten
| Note 1 sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
| Note 2 gut | eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
| Note 3 befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| Note 4 ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
| Note 5 mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
| Note 6 ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019220979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155aa889e396750631346aae52cca4fe4015219017ee3acd79b4411226a736c3