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StBAPO

§ 6Gliederung der Vorbereitungsdienste

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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