(1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.
(3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. Abweichend von Satz 1 können Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet. Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorbereitungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 78 +++) (+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
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