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StBAG

§ 2Einfacher Dienst

Steuerbeamtenausbildungsgesetz

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006030961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a7b34e0c788b70103bf39a816cfa1f909a6537742b35b098fed2a6dea839170

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