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StaRUG

§ 86Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet ; diese kann auszugsweise geschehen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1.
unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
www.restrukturierungsbekanntmachung.de
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR325610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70933fd523ded12db2f924f42c346adb0cd063f2f223cc30dab2d19a08809589

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