StaRUG
§ 29Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
- 1.
- die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
- 2.
- die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
- 3.
- die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
- 4.
- die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70933fd523ded12db2f924f42c346adb0cd063f2f223cc30dab2d19a08809589
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 InsODrohende Zahlungsunfähigkeit
„(1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in An …“