StaRUG
§ 24Stimmrecht
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
- 1.
- bei Restrukturierungsforderungen nach deren Betrag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anders ergibt,
- 2.
- bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninternen Drittsicherheiten nach deren Wert und
- 3.
- bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners; Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
- 1.
- bedingte Forderungen mit dem ihnen unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts zukommenden Wert;
- 2.
- unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvorlage ergibt;
- 3.
- Forderungen, die auf Geldbeträge unbestimmter Höhe gerichtet oder in ausländischer Währung oder einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden Wert;
- 4.
- auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insolvenzordnung bestimmten Wert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70933fd523ded12db2f924f42c346adb0cd063f2f223cc30dab2d19a08809589
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 41 InsONicht fällige Forderungen
„… eintritts zukommenden Wert; 2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvorlage ergibt; 3. Forderungen, die auf Geldbeträge unbestimmter Höhe gerichtet ode …“
- § 45 InsOUmrechnung von Forderungen
„… gerichtet oder in ausländischer Währung oder einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden Wert; 4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insolve …“
- § 46 InsOWiederkehrende Leistungen
„… bestimmenden Wert; 4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forderungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insolvenzordnung bestimmten Wert. (3) Durch Absonderungsanwartschaften oder gruppeninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen verm …“