Stanz/UmfMechAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen,
- 2.
- Vorbereiten der Produktion,
- 3.
- Einrichten und Inbetriebnehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen,
- 4.
- Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen,
- 5.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6d021f21865f45e8d50818792c5669f33fd714ecfd0bee4df12b9351a5795e