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StandOG

Art 19Neufassung der betroffenen Gesetze und der Rechtsverordnung, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abb4fb6854666295b6ea9837604731d7243cbf3ebdfef2d69df0c0d941e25203

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