StAbwV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes
- 1.
- die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes, die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und
- 2.
- den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht länger erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 444
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR523600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2862aff86af2b477b8166a70a210cd4b54299c16324d4e022632444377c808c