StAbwG
§ 6Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
- nicht mit der Bundesrepublik Deutschland sowie allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über einen Mechanismus zum Austausch länderbezogener Berichte verfügt; oder
- 2.
- hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Datenschutzvorkehrungen, der sachgemäßen Verwendung oder dem rechtzeitigen und ausreichenden Austausch von Informationen zu länderbezogenen Berichten von dem Mindeststandard des OECD/G20 BEPS-Projekts, Aktionspunkt 13 „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung“ wesentlich abweicht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c48ad1b9ed9ae9a906d60de138913a2e3edd05bd0eb56c5189b0824160886bdc