StAbwG
§ 10Quellensteuermaßnahmen
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
- Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;
- 2.
- Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;
- 3.
- der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als Erbringung von Dienstleistungen;
- 4.
- dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 3 oder
- 5.
- der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c48ad1b9ed9ae9a906d60de138913a2e3edd05bd0eb56c5189b0824160886bdc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 138 AOAnzeigen über die Erwerbstätigkeit
„… rwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen; 2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien; 3. der Erbr …“