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StabiRatG

§ 9Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.10.2025 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cd1032701b946b7bd8a6e5e4f851c0f0bb8e282562fca7635d8ae235056ffc4

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