StabG
§ 18
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
- 1.
- die Bundesminister für Wirtschaft und Energie und der Finanzen,
- 2.
- je ein Vertreter eines jeden Landes,
- 3.
- vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.
- 1.
- alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen;
- 2.
- die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005820967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 066cc108248b7e216f5a0e0aa2ed2039f08a7d76a5077672f0e440c8e9b0cf79