StaatenlMindÜbkAG
Art 2
- 1.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
- 2.
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
- 3.
- den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
Stand: Geändert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2a5c7460f6e929a44c334f60f83644319719121cea72261c20af813f8589b45