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StaatenlMindÜbkAG

Art 2

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3.
den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 § 4 G v. 15.7.1999 I 1618

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2a5c7460f6e929a44c334f60f83644319719121cea72261c20af813f8589b45

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