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StÄndG 1969

§ 3Verlustausgleichsrücklage

Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften

(1) Die Ruhrkohle Aktiengesellschaft hat auf die Dauer von zwanzig Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister einen Jahresüberschuß, soweit er nicht zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwandt oder in die gesetzliche Rücklage eingestellt wird, in eine gesondert auszuweisende Verlustausgleichsrücklage einzustellen.
(2) Die Verlustausgleichsrücklage darf während des in Absatz 1 genannten Zeitraums nur zu den in § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Zwecken und dazu verwandt werden, den Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen ganz oder teilweise zu tilgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 V v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012119969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8aef03aefe88dbf69b2f9e2d929aa6842a712cca8e5d5518b702f4388303d9bb

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