StÄndG 1969
Schlußformel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 124 V v. 29.10.2001 I 2785
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012119969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8aef03aefe88dbf69b2f9e2d929aa6842a712cca8e5d5518b702f4388303d9bb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 113 GG
„Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“